l Niedersachsen klar Logo

Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens

- hier Forderungsversteigerung -


Nach Eingang eines Antrages auf Zwangsversteigerung wird dieser durch die Geschäftsstelle registriert, gleichzeitig werden die Grundakten beigezogen. Der sachbearbeitende Rechtspfleger prüft, ob der im Antrag benannte Schuldner tatsächlich Eigentümer des angegebenen Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Teileigentums ist und ob der vorgelegte Schuldtitel mit der Zwangsvollstreckungsklausel versehen und zugestellt ist.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, wird der Anordnungsbeschluss erlassen und dem Schuldner mit einer Rechtsbelehrung über die Möglichkeit, binnen einer Notfrist von 2 Wochen (§ 30 b ZVG) die einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 a ZVG zu beantragen, zugestellt. Das Verfahren soll auf die Dauer von höchstens 6 Monaten eingestellt werden, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

Stellt der Schuldner einen Antrag auf einstweilige Einstellung, wird der betreibende Gläubiger dazu gehört.

Im Falle der Ablehnung des Einstellungsantrages oder u. U. nach Ablauf der gewährten Einstellungsfrist wird der Gläubiger gebeten, einen Vorschuss auf die durch die Schätzung des Verkehrswertes zu erwartenden Kosten zu zahlen (Höhe des Vorschusses ca. 2500,00 € bis 3000,00 €). Das entsprechende Schreiben an den Gläubiger erhält der Schuldner in Abschrift mit der gleichzeitigen Empfehlung, sich wegen der Höhe der zu erwartenden Kosten des Verfahrens mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen und nach Möglichkeit eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, die den Gläubiger veranlassen könnte, von sich aus die einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 ZVG zu bewilligen.

Nach Eingang des Auslagenvorschusses wird ein Sachverständiger mit der Schätzung des Verkehrswertes des zu versteigernden Grundbesitzes beauftragt. Dieser setzt einen Termin zur Besichtigung des Grundstücks fest und benachrichtigt davon den Schuldner und den das Verfahren betreibenden Gläubiger.

Sobald das Gutachten dem Versteigerungsgericht vorliegt, werden Abschriften des Gutachtens allen Beteiligten (§ 9 ZVG) zur Stellungnahme zugesandt. Nach Ablauf der zur Stellungnahme gewährten Frist setzt das Versteigerungsgericht den Verkehrswert durch Beschluss fest. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (Frist: 2 Wochen seit Zustellung des Beschlusses) zulässig.

Nach Ablauf dieser Frist bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin. Die Terminsbestimmung muss im Internet unter www.zvg-portal.de bekannt gemacht werden, § 43 ZVG.
Die Terminsbestimmung wird den Beteiligten zugestellt. Sie wird auch an der Gerichtstafel bekannt gemacht. Im Laufe der 4. Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Termin auch in einer Tageszeitung bekannt gegeben ohne Nennung des Namens des Eigentümers.
Der Termin selbst beginnt mit dem Aufruf der Sache. Nachdem der Rechtspfleger festgestellt hat, wer von den Beteiligten anwesend ist, gibt er bekannt:

  • die das Grundstück betreffende Nachweisung,

  • wer das Verfahren betreibt und wegen welcher Ansprüche,

  • den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks,

  • den festgesetzten Verkehrswert und

  • welche Anmeldungen vorliegen.

Danach weist das Gericht auf folgendes hin:

  • dass das Grundstück nach dem Inhalt des Grundbuchs versteigert wird und dass das Versteigerungsgericht keine Haftung übernimmt, falls sich Änderungen des Grundstücks außerhalb des Grundbuchs vollzogen haben sollten;

  • dass ein Beteiligter, dessen Recht beeinträchtigt werden würde, Sicherheit verlangen kann, und dass diese Sicherheitsleistung sofort in Höhe von 10 vom Hundert des Verkehrswertes an das Gericht zu leisten ist;

  • das der Ersteher erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann, wenn dem Gericht eine Bescheinigung der Grunderwerbssteuerstelle des zuständigen Finanzamtes vorliegt, nach der steuerliche Bedenken gegen die Eintragung nicht erhoben werden.

Danach gibt das Gericht das geringste Gebot bekannt. Das geringste Gebot setzt sich aus den bestehen bleibenden Rechten und dem bar zu entrichtenden Teil zusammen in das geringste Gebot werden alle Ansprüche aufgenommen, die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers im Range vorgehen.

  1. den Verfahrenskosten,

  2. den öffentlichen Lasten (sofern solche angemeldet sind) und

  3. den auf das Grundpfandrecht Abt. III Nr. 1 entfallenden wiederkehrenden Leistungen (Zinsen), und zwar wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge.

Wenn keine Einwände gegen das geringste Gebot erhoben werden, gibt das Gericht noch bekannt, dass das Bargebot vom Zuschlag an mit 4 vom Hundert zu verzinsen und rechtzeitig vor dem Verteilungstermin zu zahlen ist. Die Zinspflicht endet, wenn der Betrag gemäß § 49 Abs. 3 ZVG unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt wird.

Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass der Ersteher die Kosten des Zuschlagsbeschlusses zu tragen hat.

Schließlich wird noch bekannt gegeben, dass mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten weitere Anmeldungen ausgeschlossen sind.

Falls keine weiteren Anmeldungen abgegeben werden, fordert das Gericht unter Angabe der Uhrzeit nach Stunde und Minuten zur Abgabe von Geboten auf. Der Zeitpunkt wird im Protokoll festgehalten, da die Bietzeit (mind. 30 Min.) (§ 73 Abs. 1 ZVG) eingehalten werden muss. Wird z.B. um 11.15 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert, darf der Schluss der Versteigerung nicht vor 11.46 Uhr verkündet werden. Die Bietungszeit ist eine vom Gesetz vorgeschriebene Mindestzeit. Die Versteigerung wird aber so lange fortgesetzt, bis trotz Aufforderung des Gerichts kein weiteres Gebot mehr abgegeben wird.

Wird trotz Aufforderung des Gerichts überhaupt kein Gebot abgegeben, wird das Verfahren durch sofort zu verkündenden Beschluss einstweilen eingestellt (§ 77 Abs. 1 ZVG). Es wird nur auf Antrag eines betreibenden Gläubigers fortgesetzt. Geht ein solcher Antrag nicht innerhalb von 6 Monaten seit Zustellung des Beschlusses bei Gericht ein, wird das Verfahren aufgehoben.

Sind Gebote abgegeben worden, wird nach dem Schluss der Versteigerung über den Zuschlag verhandelt.

Erreicht das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswertes, ist der Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG von Amts wegen zu versagen.

Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben Rechte unter 7/10 des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74 a Abs. 1 ZVG).

Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden. Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden.

Nach der Zuschlagserteilung wird Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses (etwa 6 - 8 Wochen nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses) bestimmt. Dieser Termin wird den Beteiligten zugestellt, außerdem wird er an der Gerichtstafel bekannt gemacht. Dem Ersteher wird gleichzeitig der aus dem Meistgebot zu erbringende Betrag (Bargebot und 4 vom Hundert Zinsen darauf vom Tage der Zuschlagsverkündung ab bis zum Tage vor dem Verteilungstermin) mitgeteilt.

Das Bargebot nebst Zinsen ist so rechtzeitig vor dem Verteilungstermin zu überweisen, dass der Eingang im Verteilungstermin festgestellt werden kann.

Zum Verteilungstermin wird der vorläufige Teilungsplan aufgestellt. In diesem werden die Teilungsmasse (Bargebot und 4 vom Hundert Zinsen darauf vom Tage der Zuschlagsverkündung ab bis zum Tage vor dem Verteilungstermin), die evtl. nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte sowie die Schuldenmasse festgestellt. Danach wird in einer zugleich die Rangordnung angehenden Reihenfolge festgestellt, welchen Gläubigern welche Ansprüche aus der Teilungsmasse zuzuteilen sind.

Über den vorläufigen Teilungsplan wird im Verteilungstermin verhandelt. Werden keine Widersprüche erhoben, wird der vorläufige Teilungsplan zum endgültigen Teilungsplan erklärt und vom Gericht ausgeführt.

Die zum Verteilungstermin vorgelegten Schuldtitel werden entsprechend den Zuteilungen abquittiert, Grundpfandrechtsbriefe der erlöschenden Rechte werden mit Löschungsvermerk versehen und unbrauchbar gemacht.

Nach Durchführung der Verteilung und Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung wird das Grundbuchamt ersucht, den Ersteher als neuen Eigentümer im Grundbuch einzutragen und den Zwangsversteigerungsvermerk und die erloschenen Rechte zu löschen.

Sobald das Grundbuchamt die Erledigung des Ersuchens mitteilt, ist das Verfahren endgültig abgeschlossen.

 
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln